Hansestadt Seehausen (Altmark)
Eisenbahnbrücke Blick Richtung VGEM Seehausen
Sonnenaufgang in Vielbaum mit Rehen im Hintergrund 

Verbrennung von Gartenabfälle

In der Zeit vom 01. Februar bis 15. März ist das Verbrennen pflanzlicher Gartenabfälle, auf dem Gartengrundstück auf dem sie angefallen sind, zugelassen. Hierunter zählen gärtnerisch genutzte Flächen auf Wohngrundstücken oder Kleingärten. In diesem Zeitraum darf jeweils nur einmal entweder mittwochs oder samstags in der Zeit von 09:00 bis 18:00 Uhr, außer an Feiertagen ein Kleinfeuer abgebrannt werden. Der Verbrennungsvorgang muss binnen zwei Stunden beendet sein. Es sind nur solche Abfälle zum Verbrennen zugelassen, die aus gärtnerisch genutzten Böden stammen und deren Kompostierung oder sonstige Verwertung nicht möglich ist und/ oder den Grundsätzen des Pflanzenschutzes (phytosanitäre Gründe) sowie des Gemeinwohls widersprechen.

Das Verbrennen pflanzlicher Abfälle aus und in Industrie- und Gewerbegebieten, Betrieben der Land- und Forstwirtschaft, Gärtnereibetrieben, sowie bei Gewässer- und Straßenunterhaltungsmaßnahmen, oder bei Grünflächen- und Parkanlagenpflege angefallene Abfälle ist nicht zulässig.

Beim Verbrennen sind zwingend folgende Mindestabstände einzuhalten:

  • 5 m zu Gebäuden und Grundstücksgrenzen, Leitungen und anderen brennbaren bzw. gefährdeten Sachen
  • 100 m zu Krankenhäusern, Altenpflegeheimen, Schulen, Kindergärten, öffentlichen Spielplätzen
  • 30 m zu Wald im Sinne des Landeswaldgesetzes

Das Verbrennen darf nur unter Beachtung nachfolgender Regelungen stattfinden:

  • Die Menge der zu verbrennenden Abfälle darf eine Grundfläche von 1,5 m x 1,5 m und eine Höhe von 1 m nicht überschreiten.
  • Zwischengelagerte Gartenabfälle (über eine Woche) sind unmittelbar vor dem Verbrennen umzusetzen, um darunter verborgene Tiere nicht zu gefährden.
  • Die pflanzlichen Abfälle (trockene Pflanzen, verholzte Pflanzenteile wie Baum-, Strauch- und Heckenschnitt, Stauden, krautige Pflanzenteile wie Spargel-, Tomaten- und Kartoffelkraut, Pflanzen die aus phytosanitären Gründen verbrannt werden müssen) dürfen nur auf den Grundstücken verbrannt werden, auf denen sie anfallen bzw. angefallen sind.
  • Bei Wind ab Windstärke 6 (Äste bewegen sich deutlich, Laub und Papier werden vom Boden gehoben), hoher Luftfeuchtigkeit, mangelndem Luftmassenaustausch (Inversionswetterlage) sowie Nebel ist das Verbrennen unzulässig.
  • Bei lang anhaltender, extrem trockener Witterung (bei ausgelöster Waldbrandwarnstufe 3 und 4) ist das Verbrennen nicht erlaubt.
  • Beim Anzünden und zur Unterstützung des Feuers dürfen keine häuslichen oder gewerblichen Abfälle, Mineralölprodukte, Chemikalien, Teer- oder Gummimaterialien, beschichtete oder mit Schutzmitteln behandelte Hölzer u.ä. benutzt werden.
  • Beim Abbrennen ist das Feuer unter ständiger Kontrolle einer geeigneten volljährigen zu halten. Starke Rauchentwicklung und Funkenflug, die zu einer erheblichen Belästigung bzw. einer Gefahr der Allgemeinheit, insbesondere der Nachbarschaft oder zu einer Verkehrsbehinderung führen, sind zu vermeiden. Treten diese auf, sind unverzüglich Maßnahmen zur Unterbindung durchzuführen, gegebenenfalls ist das Feuer zu löschen.
  • Zur Feuerbekämpfung muss geeignetes Gerät zur Verfügung stehen, sodass bei Gefahr unverzüglich gelöscht werden kann (z.B.: Spaten, Schippe, Löschwasser).
  • Die Verbrennungsstelle darf nicht verlassen werden, bevor Feuer und Glut erloschen sind. Die Verbrennungsrückstände sind sofort in den Boden einzuarbeiten oder einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen.


Ausnahmen von den vorgenannten Regelungen sind, bei Nachweis der vorliegenden Voraussetzungen, bei der Abfallbehörde des Landkreises Stendal zu beantragen. Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ist kostenpflichtig.

Zuwiderhandlungen stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die mit Geldbußen bis zu 100.000,00 Euro geahndet werden.

Hilfe zur Barrierefreiheit

  • Allgemein

    Wir sind bemüht, unsere Webseiten barrierefrei zugänglich zu gestalten. Details hierzu finden Sie in unserer Erklärung zur Barrierefreiheit. Verbesserungsvorschläge können Sie uns über unser Feedback-Formular Barriere melden zukommen lassen.

  • Schriftgröße

    Um die Schriftgröße anzupassen, verwenden Sie bitte folgende Tastenkombinationen:

    Größer

    command
    +

    Kleiner

    command

    Größer

    Strg
    +

    Kleiner

    Strg
  • Tastaturnavigation

    Verwenden Sie TAB und SHIFT + TAB, um durch nächste / vorherige Links, Formularelemente und Schaltflächen zu navigieren.

    Verwenden Sie ENTER, um Links zu öffnen und mit Elementen zu interagieren.

  • Kontrastmodus

    Drücken Sie die folgende Tastenkombination, um den Kontrast zu verringern bzw. zu vergrößern:

    Vergrößern

    control
    option
    command
    .

    Verringern

    control
    option
    command
    ,
    Hinweis: Die Kurzbefehle müssen in den Systemeinstellungen des Betriebssystems aktiviert sein.

    Drücken Sie die linke ALT-TASTE + linke UMSCHALTTASTE + DRUCK, um den Modus für hohen Kontrast schnell ein- oder auszuschalten.

  • Farben umkehren

    Drücken Sie folgende Tastenkombination, um die Farbumkehrung ein- und auszuschalten:

    control
    option
    command
    8
    Hinweis: Die Kurzbefehle müssen in den Systemeinstellungen des Betriebssystems aktiviert sein.

    Aktivieren Sie zuerst die Bildschirmlupe und schalten Sie dann die Farbumkehrung mit folgenden Tastenkombinationen ein und aus:

    1. Bildschirmlupe

    +

    2. Farben umkehren

    Strg
    Alt
    I
  • Bildschirmlupe

    Drücken sie folgende Tastenkombinationen, um die Bildschirmlupe zu verwenden:

    Ein-/ausschalten

    option
    command
    8

    Ansicht vergrößern

    option
    command
    =

    Ansicht verkleinern

    option
    command
    Hinweis: Die Kurzbefehle müssen in den Systemeinstellungen des Betriebssystems aktiviert sein.

    Einschalten / Ansicht vergrößern

    +

    Ansicht verkleinern

Sprache wählen