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Verbrennung von Gartenabfälle

In der Zeit vom 15.Oktober bis 30.November ist das Verbrennen pflanzlicher Gartenabfälle, auf dem Gartengrundstück auf dem sie angefallen sind, zugelassen. Hierunter zählen gärtnerisch genutzte Flächen auf Wohngrundstücken oder Kleingärten. In diesem Zeitraum darf jeweils nur einmal entweder mittwochs oder samstags in der Zeit von 09:00 bis 18:00 Uhr, außer an Feiertagen ein Kleinfeuer abgebrannt werden. Der Verbrennungsvorgang muss binnen zwei Stunden beendet sein. Es sind nur solche Abfälle zum Verbrennen zugelassen, die aus gärtnerisch genutzten Böden stammen und deren Kompostierung oder sonstige Verwertung nicht möglich ist und/ oder den Grundsätzen des Pflanzenschutzes (phytosanitäre Gründe) sowie des Gemeinwohls widersprechen.

Das Verbrennen pflanzlicher Abfälle aus und in Industrie- und Gewerbegebieten, Betrieben der Land- und Forstwirtschaft, Gärtnereibetrieben, sowie bei Gewässer- und Straßenunterhaltungsmaßnahmen, oder bei Grünflächen- und Parkanlagenpflege angefallene Abfälle ist nicht zulässig.

Beim Verbrennen sind zwingend folgende Mindestabstände einzuhalten:

  • 5 m zu Gebäuden und Grundstücksgrenzen, Leitungen und anderen brennbaren bzw. gefährdeten Sachen
  • 100 m zu Krankenhäusern, Altenpflegeheimen, Schulen, Kindergärten, öffentlichen Spielplätzen
  • 30 m zu Wald im Sinne des Landeswaldgesetzes

Das Verbrennen darf nur unter Beachtung nachfolgender Regelungen stattfinden:

  • Die Menge der zu verbrennenden Abfälle darf eine Grundfläche von 1,5 m x 1,5 m und eine Höhe von 1 m nicht überschreiten.
  • Zwischengelagerte Gartenabfälle (über eine Woche) sind unmittelbar vor dem Verbrennen umzusetzen, um darunter verborgene Tiere nicht zu gefährden.
  • Die pflanzlichen Abfälle (trockene Pflanzen, verholzte Pflanzenteile wie Baum-, Strauch- und Heckenschnitt, Stauden, krautige Pflanzenteile wie Spargel-, Tomaten- und Kartoffelkraut, Pflanzen die aus phytosanitären Gründen verbrannt werden müssen) dürfen nur auf den Grundstücken verbrannt werden, auf denen sie anfallen bzw. angefallen sind.
  • Bei Wind ab Windstärke 6 (Äste bewegen sich deutlich, Laub und Papier werden vom Boden gehoben), hoher Luftfeuchtigkeit, mangelndem Luftmassenaustausch (Inversionswetterlage) sowie Nebel ist das Verbrennen unzulässig.
  • Bei lang anhaltender, extrem trockener Witterung (bei ausgelöster Waldbrandwarnstufe 3 und 4) ist das Verbrennen nicht erlaubt.
  • Beim Anzünden und zur Unterstützung des Feuers dürfen keine häuslichen oder gewerblichen Abfälle, Mineralölprodukte, Chemikalien, Teer- oder Gummimaterialien, beschichtete oder mit Schutzmitteln behandelte Hölzer u.ä. benutzt werden.
  • Beim Abbrennen ist das Feuer unter ständiger Kontrolle einer geeigneten volljährigen zu halten. Starke Rauchentwicklung und Funkenflug, die zu einer erheblichen Belästigung bzw. einer Gefahr der Allgemeinheit, insbesondere der Nachbarschaft oder zu einer Verkehrsbehinderung führen, sind zu vermeiden. Treten diese auf, sind unverzüglich Maßnahmen zur Unterbindung durchzuführen, gegebenenfalls ist das Feuer zu löschen.
  • Zur Feuerbekämpfung muss geeignetes Gerät zur Verfügung stehen, sodass bei Gefahr unverzüglich gelöscht werden kann (z.B.: Spaten, Schippe, Löschwasser).
  • Die Verbrennungsstelle darf nicht verlassen werden, bevor Feuer und Glut erloschen sind. Die Verbrennungsrückstände sind sofort in den Boden einzuarbeiten oder einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen.

Ausnahmen von den vorgenannten Regelungen sind, bei Nachweis der vorliegenden Voraussetzungen, bei der Abfallbehörde des Landkreises Stendal zu beantragen. Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ist kostenpflichtig.

Zuwiderhandlungen stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die mit Geldbußen bis zu 100.000,00 Euro geahndet werden.

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